Datenschutz bei der Veröffentlichung von Bildern aus dem Vereinsleben im Internet
In der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vom 25. Mai 2018 fallen die Regeln für die Veröffentlichung von Fotographien und sonstigen Abbildungen unter die Vorschriften zum Umgang mit personenbezogenen Daten.
"Fotos, die Personen abbilden, enthalten personenbezogene Daten. Das gilt auch dann, wenn das Foto ohne den Namen der abgebildeten Person veröffentlicht wird. [...] Es genügt, dass einzelne Betrachter (Bekannte, Nachbarn, Kollegen) den Namen zuordnen können, wenn sie das Bild sehen." (Ehmann/Kranig 2017, S. 50.*)
* Die Aufschlüsselung von Abkürzungen und abgekürzt zitierter Literatur findet sich weiter unten.
In der DS-GVO selbst wird der Umgang mit Fotos von Personen nicht ausdrücklich thematisiert. Für sie reicht es aus, dass Fotos personenbezogene Daten enthalten, um die Vorschriften zu diesen Daten auf Fotos zu übertragen. Üblicherweise wird an dieser Stelle auf das so genannte Kunsturhebergesetz zurückgegriffen, das das Recht am eigenen Bild regelt.
"Nach §22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden." (Ehmann/Kranig 2017, S. 51.) In den zehn Jahren nach dem Tod des Abgebildeten müssen die Angehörigen ihre Einwilligung erklären, also überlebender Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten oder, wenn es solche nicht gibt, die Eltern des Abgebildeten.
Allerdings gibt es Ausnahmen (nach §23 KUG): Keiner Einwilligung von Abgebildetem oder Angehörigen bedarf es
'Einwilligung' bedeutet im Übrigen das Einverständnis des Abgebildeten schon vor der Aufnahme des Bilds (§183 Satz 1 BGB).
Besonderheiten bei Minderjährigen
"Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Minderjährige (Personen bis 18 Jahren) im Mittelpunkt von Fotos stehen. Bei ihnen werden oft berechtigte Interessen vorliegen, die eine Veröffentlichung von Fotos ohne Einwilligung ausschließen." (Ehmann/Kranig 2017, S. 56.)
Datenschutz bei Bildern des Vereinslebens
Im Leben eines Musikvereins begegnen Situationen, in denen größere Mengen von Menschen auf einem Foto abgebildet werden. Die DS-GVO enthält für diesen Fall keine eigenen Vorschriften. Aus diesem Grund wird nach wir vor auf die allgemeinen Regeln des KUG zurückgegriffen, und hier vor allem anderen auf die Ausnahmen, die in §23 KUG formuliert sind.
Handelt es sich um so große Mengen von Menschen, wie es beispielsweise bei einem Konzert der Fall ist, ist nach §23 KUG folglich keine Zustimmung jedes einzelnen Konzertbesuchers notwendig. "Das gilt auch dann, wenn einzelne Teilnehmer [an der Veranstaltung] persönlich zu erkennen sind." (Ehmann/Kranig 2017, S. 55.) Allerdings dürfen nicht einzelne Personen 'herangezoomt' werden. Sie wäre in diesem Fall nicht mehr Teilnehmer der betreffenden Veranstaltung und müsste entsprechend um ihre Einwilligung gebeten werden.
Gruppenbilder, auf denen beispielsweise das ganze Orchester oder einzelne Teile des Orchesters (z.B. Register) abgebildet werden, sind wie Mannschaftsbilder von Sportvereinen zu behandeln. Hier gilt: "Bei Mannschaftsfotos von Erwachsenen kann man von einer stillschweigenden Einwilligung in das Foto an sich ausgehen, weil die einzelnen Personen bewusst daran mitwirken und sich auch bewusst entsprechend auf dem Foto positionieren. [...] Bei Mannschaftsfotos von Kindern gilt der dringende Rat, eine schriftliche Einwilligung aller Sorgeberechtigten einzuholen, bevor das Foto im Internet veröffentlicht wird." (Ehmann/Kranig 2017, S. 56.)
Datenschutz bei historischen Bildern
"Bei historischen Fotos kommt es öfter vor, dass die Abgebildeten teilweise oder sogar bereits alle verstorben sind. Falls abgebildete Personen schon länger als zehn Jahre tot sind, dürfen die Fotos problemlos veröffentlicht werden. Eine Einwilligung von Angehörigen ist jedenfalls rein rechtlich gesehen nicht mehr erforderlich. Anders sieht es aus, falls der Tod noch weniger als zehn Jahre zurückliegt und [...] eine Einwilligung erforderlich ist. Dann tritt an die Stelle der Einwilligung des Verstorbenen die Einwilligung der Angehörigen (siehe §22 Sätze 3 und 4 KUG)." (Ehmann/Kranig 2017, S. 57.)
Abkürzungen: